I. Allgemeines:
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, zusammen mit dem Reparatur-Ersatzteilangebot (Werkstatt-Teileauftrag) die Geschäftsgrundlage für den Vertrag mit Tschann. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn der Käufer/Kunde/Auftraggeber (im Folgenden: Kunde) auf seine eigenen Bedingungen verweist und diese von Tschann nicht ausdrücklich widersprochen worden sind. Mündliche Absprachen und Angebote, die von Tschann nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und firmenmäßig unterfertigt sind, sind unverbindlich. Mehrere Kunden und Mitverpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
Der durch Vorlage der Fahrzeugpapiere ausgewiesene Überbringer eines Kfz gilt als Bevollmächtigter des Kunden.
Der Kunde ermächtigt Tschann, Unteraufträge zu erteilen, insbesondere Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subunternehmer zu vergeben und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Bei etwaigen Beschädigungen hierbei haftet die Kasko- bzw. Vollkaskoversicherung des Kunden. Der Kunde wird für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen. Die Haftung durch Tschann ist jedenfalls ausgeschlossen.
II. Preise/Abrechnung:
Die Preise verstehen sich in EURO ohne Skonto oder sonstigen Nachlass rein netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungskosten und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert in Rechnung gestellt. Maßgebend sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise. Für die Berechnung von Arbeitskosten gelten die im Betrieb von Tschann ausgehängten Preise. Die Preise sind freibleibend und können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Bei vom Kunden ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten gesondert berechnet werden.
III. Zahlungsbedingungen:
Der Kunde hat Zahlungen entweder durch Barzahlung oder Banküberweisung zu leisten. Barzahlungen dürfen ausschließlich an der Kasse von Tschann oder an von Tschann zum Inkasso bevollmächtigte Organe geleistet werden. Banküberweisungen haben auf das von Tschann bekanntzugebende Konto zu erfolgen und gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf diesem Konto als geleistet. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit Tschann angenommen. Einziehungs-, Diskont- oder sonstige Bankgebühren, die Tschann durch die Zahlung belastet werden, hat der Kunde Tschann zu erstatten.
Der Rechnungsbetrag sowie die Kosten für Nebenleistungen sind, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, bei Übernahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. Bei Zahlungsverzug stehen Tschann Verzugszinsen in der gem. § 288 Abs. 2 BGB für Deutschland, bzw. § 352 UGB für Österreich geregelten Höhe zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Hat Tschann mit dem Kunden eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen und kommt der Kunde mit einer Teilzahlungsrate mit mehr als zwei Werktagen in Zahlungsverzug, wird die gesamte noch offene Forderung sofort zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche von Tschann kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Tschann ist berechtigt, vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung auf die veranschlagten Reparatur-Ersatzteilkosten zu verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarte bzw. veranschlagte Vorauszahlung nicht, ist Tschann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für den Fall, dass Tschann Umstände der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass bestehende oder zukünftige Ansprüche von Tschann nicht mehr ausreichend gesichert seien könnten.
IV. Kostenvoranschlag:
Die Erstellung von Kostenvoranschlägen erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Kunden und ist unabhängig vom Abschluss eines Reparaturauftrages. Für den Zeitaufwand für die Erstellung des Kostenvoranschlages erhält Tschann vom Kunden eine Vergütung in Höhe von maximal 3 % der veranschlagten Netto-Reparaturkosten. Bei wirksamem Zustandekommen eines Reparaturauftrages werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages entsprechend dem Umfang des erteilten Auftrages in Abzug gebracht. Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen (Reisen, Montagearbeiten u. ä.) werden dem Kunden unabhängig vom Abschluss eines Reparaturauftrages gesondert in Rechnung gestellt.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich die Verbindlichkeit garantiert wird. Ist der Kostenvoranschlag verbindlich vereinbart worden, ist Tschann an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Werden zur Ausführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten erforderlich oder erhöhen sich die Kosten sonst unvorhergesehen, so kann der Kostenvoranschlag ohne gesonderte Anzeige um bis zu 20 % überschritten werden. Kostenvoranschläge werden ausschließlich schriftlich erstellt, mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten stellen daher keine Kostenvoranschläge dar. Die Zusage von Pauschalpreisen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
V. Lieferung:
Tschann verpflichtet sich, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefer-/Fertigstellungstermin um ein Mehrfaches überschritten, so hat der Kunde das Recht, unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges seitens Tschann ist ausgeschlossen. Beiden Parteien steht jedoch 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ohne weiteres ein Rücktrittsrecht zu. Erhöht sich bei Reparaturaufträgen der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen tritt Lieferverzug nicht ein. Umstände, die die Herstellung oder Lieferung der bestellten Waren unmöglich machen oder übermäßig erschweren, entbinden Tschann für die Dauer der Behinderung von der vereinbarten Lieferfrist.
Die Versendung/Zustellung/Lieferung des Reparatur- oder Auftragsgegenstandes hat der Kunde gesondert schriftlich zu beauftragen und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Tritt der Kunde wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist durch Tschann berechtigt vom Vertrag zurück, so ist Tschann zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen/Vorauszahlungen verpflichtet.
VI. Übernahme und Abnahme:
Die Übernahme bzw. Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunde erfolgt im Betrieb von Tschann, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Fertigmeldung oder Übersendung der Rechnung abzuholen oder Tschann eine Versandanschrift mitzuteilen. Bei Reparaturleistungen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Werktage.
Ist der Kunde mit der Übernahme in Verzug, ist Tschann nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Bei Verzug des Kunden ist Tschann berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst zu lagern oder bei einem Dritten zu verwahren. Die Auftragsleistung gilt mit Übernahme des Auftragsgegenstandes als abgenommen.
VII. Eigentumsvorbehalt/Zurückbehaltungsrecht/Pfandrecht:
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich Tschann bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Auftragsverhältnisses das Eigentum daran vor.
Hinsichtlich aller sonstigen Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand entstehen bzw. entstanden sind, nämlich Forderungen aus Reparaturen einschließlich Vorreparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstellkosten, Versicherungskosten u. Ä. hat Tschann ein Zurückbehaltungsrecht.
Tschann hat aufgrund seiner Forderungen aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
VIII. Sachmangel:
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche gegen Tschann nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Der Kunde hat Tschann den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen gegenüber Tschann, wenn der Kunde Reparaturen an den von Tschann erbrachten Leistungen bzw. Lieferungen selbst oder durch Dritte vorgenommen hat. Sollte der Kunde bei Reparaturaufträgen anstelle der Verwendung neuwertiger DAF-Ersatzteile durch Tschann auf die Verwendung von Alt- oder Gebrauchtteilen bestehen, so übernimmt Tschann für diese Ersatzteile keine Gewährleistung. Gleiches gilt für Ersatzteile, die der Kunde zum Einbau beistellt bzw. liefert.
Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde bei Tschann geltend zu machen. Tschann ist berechtigt diese in eigener Werkstatt zu beseitigen. Wird ein Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde berechtigt, den Sachmangel nach vorheriger Abstimmung mit Tschann, in einer anderen von DAF autorisierten Fachwerkstatt beheben zu lassen. In diesem Fall hat der Kunde in dem Auftragsschein der Fachwerksatt aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung von Tschann handelt und dass die ausgebauten Teile in einer angemessenen Frist Tschann zur Verfügung zu halten sind. Tschann ist verpflichtet, dem Kunden die nachweislich entstandenen marktüblichen Reparaturkosten zu erstatten.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Kunden. Sollte der Kunde diese Teile nicht innerhalb von drei Werktagen ab Abholung des Reparaturgegenstandes von Tschann herausverlangen, ist Tschann berechtigt, diese zu entsorgen bzw. gehen diese in Eigentum von Tschann über.
IX. Haftung:
Die Haftung durch Tschann insbesondere für Verlust und Beschädigung des Auftragsgegenstandes beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen; in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Tschann auch für einfache Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die Tschann dem Kunden nach dem Inhalt des Vertrages gerade zu gewähren hat. Die Haftung ist dem Umfang nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet Tschann nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden. Die Haftung von Tschann für Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art oder etwaiger Ladungen ist ausgeschlossen.
X. Diverses:
Nach Fertigmeldung der Reparatur gilt das Fahrzeug als übergeben und sämtliches Risiko ergeht damit an den Kunden. Fahrzeugschlüssel werden ausschließlich auf Risiko des Kunden hinterlegt.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, im Impressum angegeben. Dies gilt auch, sofern der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.